Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 164/1998 · in Kraft seit 1998-12-01
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Europaratsuebereinkommen ueber grenzueberschreitendes Fernsehen; sichert in Art. 4 die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit und ist fuer EU-Staaten weitgehend durch die AVMD-Richtlinie ueberlagert, bleibt aber freiheitsschuetzend und formal in Kraft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS
Artikel 4 Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein. 17.09.2019 10010110 NOR12128019 N7199855440L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 41 §§ im Datensatz