Deregulierung, aber richtig

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Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

· BG · BGBl. I Nr. 150/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz richtet eine staatliche „Bundesstelle für Sektenfragen“ ein, die Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften beobachtet und personenbezogene Daten über sie sammelt. Eine staatliche Beobachtung von Glaubensgemeinschaften berührt Religions- und Persönlichkeitsfreiheit und ist in dieser Form fragwürdig. Empfehlung: stark zurückfahren und auf konkrete, ohnehin strafbare Gefahren beschränken.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 3 — Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen ↗ RIS

Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen § 3. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgabe (§ 4) wird unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Sektenfragen“ eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet. (2) Der Sitz der Bundesstelle für Sektenfragen ist Wien. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, ihrer Bezeichnung das Bundeswappen beizusetzen. 25.07.2025 10010108 NOR12128000 N7199853540L

§ 5 — Datenschutz ↗ RIS

Datenschutz § 5. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, öffentlich zugängliche personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von Einzelpersonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß § 4 Abs. 1 vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, diese verarbeiteten, öffentlich zugänglichen, personenbezogenen Daten an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur dann übermittelt werden, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden. (2) Personenbezogene Daten über glaubens-

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz