BekenntnisgemeinschaftenG
BekGG · BG · BGBl. I Nr. 19/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2021 · in Kraft seit 2021-07-27
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft für religiöse Bekenntnisgemeinschaften einen Weg, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, und gibt ihnen damit Organisations- und Rechtssicherheit. Bleibt – zu prüfen wäre nur, ob einzelne Versagungsgründe (§ 5) zu weit gehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ↗ RIS
Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft § 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Lauf der Frist nach § 73 AVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgestellten Frist gehemmt. (2) Der Bundesminister hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen. (3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat. (4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der
§ 5 — Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit ↗ RIS
Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit § 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn (2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen. 27.07.2021 10010098 NOR40129895
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 16 §§ im Datensatz