Kunstrückgabegesetz
KRG · BG · BGBl. I Nr. 181/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2009 · in Kraft seit 2009-11-24
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erlaubt dem Bund, im NS-Regime geraubte Kunst aus Bundesmuseen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben zurückzugeben. Es schränkt niemandes Freiheit ein, sondern gibt gestohlenes Eigentum zurück und stützt so den Eigentumsschutz. Das Gesetz wird laufend angewendet und wurde zuletzt 2023 aktualisiert, ist also nicht erledigt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Rückgabefähige Gegenstände ↗ RIS
Rückgabefähige Gegenstände § 1. (1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche (2) Hat der Bund für den Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 Z 1 eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Rückgabe dem Bund von den ursprünglichen Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Rückgabe zurückzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß § 2b des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten.
§ 2 — Übereignung der Gegenstände ↗ RIS
Übereignung der Gegenstände § 2. (1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt, (2) Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet. (3) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 in einem Bericht jährlich zu informieren.
§ 4a — Kommission für Provenienzforschung ↗ RIS
Kommission für Provenienzforschung § 4a. Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
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