Bundestheaterorganisationsgesetz
BThOG · BG · BGBl. I Nr. 108/1998 · in Kraft seit 1998-08-04
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz überführte die Bundestheater (Staatsoper, Burgtheater, Volksoper) in eine Holding mit Tochtergesellschaften und regelt deren Führung, Vermögen und Finanzierung. Es schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein, sondern ordnet, wie der Staat seine eigenen Kulturbetriebe organisiert; ob der Staat Theater betreiben und subventionieren soll, ist eine politische Budgetentscheidung. Da kein Eingriff in fremde Freiheit vorliegt, besteht das Gesetz die Freiheitsprüfung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag Ziel des Gesetzes § 1. Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2. Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Errichtung von Gesellschaften § 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten: (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. (3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertrag
§ 4 — Aufgaben der Gesellschaften ↗ RIS
Aufgaben der Gesellschaften § 4. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer strategischen Management-Holding für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: (2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben: (3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben: (4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.
§ 5 — Vermögensübertragung ↗ RIS
Vermögensübertragung § 5. (1) Sofern im Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im § 3 Abs. 1, Einleitungssatz, angeführten Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß § 4 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. (2) Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 folgende Rechte an Liegenschaften über: (3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anla
§ 7 — Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages ↗ RIS
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages § 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. (2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 194,166 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 203,756 Millionen Euro. (2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finan
KI-Analyse · 2026-06-06 · 36 §§ im Datensatz