Gründung eines europäischen Hochschulinstituts – Änderung
· V · BGBl. III Nr. 106/1998 · in Kraft seit 1998-07-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1998 kundmacht einen Änderungsbeschluss des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts, indem sie darauf hinweist, dass der Text im Ministerium zur Einsicht aufliegt. Dieser einmalige Publikationsakt ist vollzogen und hat keine fortlaufende Regelungswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gründung eines europäischen Hochschulinstituts – Änderung BGBl. III Nr. 106/1998 01.07.1998 Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Beschluß Nr. 7/97 des Obersten Rates des europäischen Hochschulinstituts vom 11. Dezember 1997 zur Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts nach dem Beitritt der Republik Österreich StF: BGBl. III Nr. 106/1998 idF BGBl. III Nr. 141/1998 (DFB) Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Nr. 660, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Beschluß Nr. 7/97 des Obersten Rates des europäischen Hochschulinstituts vom 11. Dezember 1997 zur Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts nach dem Beitritt der Republik Österreich 1) wird dadurch kundgemacht, daß er in allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegt. ___________________ 1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 105/1998
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz