Gründung eines europäischen Hochschulinstituts
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 105/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/1998 · in Kraft seit 1998-09-30
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Europäische Hochschulinstitut in Florenz ist eine aktive akademische Einrichtung, an der Österreich als Vertragsstaat beteiligt ist. Die Beitrittsurkunde aus 1998 bildet die rechtliche Grundlage für Österreichs Mitgliedschaft in einer funktionierenden Forschungseinrichtung. Eine Abschaffung würde den Austritt Österreichs aus dem Institut bedeuten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerkes wird genehmigt. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß es in allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 27. Jänner 1998 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; der Beitritt ist gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens durch Beschluß des Obersten Rates 1) mit 1. Jänner 1998 wirksam geworden. Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich. ____________________ 1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 106/1998
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz