Kooperationsabkommen - Kündigung
· Vertrag – Eu. Hochschulinstitut · BGBl. III Nr. 60/1998 · in Kraft seit 1998-04-16
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz genehmigt die Kündigung des österreichischen Kooperationsabkommens mit dem Europäischen Hochschulinstitut in Florenz zum Ende des Studienjahres 1997/98. Die Kündigung wurde vollzogen und das Abkommen ist beendet; das Dokument hat keine fortlaufende Regelungswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Kündigung Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 5. Oktober 1992 in Florenz unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut *1) gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 zum Ende des Hochschuljahres 1997/98 für gekündigt. Wien, am 6. Jänner 1998 Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkunde wurde am 27. Jänner 1998 im italienischen Außenministerium hinterlegt. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 741/1994
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz