Berufsreifeprüfungsgesetz
BRPG · BG · BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Berufsreifeprüfung eröffnet Menschen ohne Matura den Zugang zu höherer Bildung. Das erweitert Chancen und Freiheit, statt sie einzuschränken. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben: (2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333. (3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen. BGBl. Nr. 333/1979, Gesundheitspflege, BGBl. Nr. 194/1994, Verwendungsgruppe, Lehrerbildung 18.02.2026 10010064 NOR40275529
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz