Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

· Vertrag – Frankreich · BGBl. III Nr. 163/1997 · in Kraft seit 1997-10-01

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen mit Frankreich über filmwirtschaftliche Zusammenarbeit (Gemeinschaftsproduktionen). Bilaterale Filmkooperationen bestehen neben EU-Programmen fort; das Abkommen erweitert Fördermöglichkeiten und schränkt niemanden ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Gemeinschaftsproduktion Artikel 1 Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen. (2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Produzent nach dem Recht dieser Vertragspartei. (3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Frankreich das Centre National de la Cinematographie. (4) Die Anerkennung ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verwirklichung des eingereichten Gemeinschaftsproduktionsvorhabens zu erteilen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz