Deregulierung, aber richtig

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Lehrplan der Polytechnischen Schule und Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr

· V · BGBl. II Nr. 236/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2024 · in Kraft seit 2025-09-01

70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Lehrplan für die Polytechnische Schule und das Berufsvorbereitungsjahr ist die notwendige inhaltliche Grundlage für einen staatlichen Pflichtschultyp, der Jugendliche auf Lehre und Berufsleben vorbereitet. Lehrpläne für öffentliche Pflichtschulen gehören zu den Kernaufgaben staatlicher Bildungsinfrastruktur und sind ohne Alternative. Die Verordnung wurde zuletzt 2025 aktualisiert und ist auf dem neuesten Stand; sie ist beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

Anl. 2/BVJ — I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL ↗ RIS

Anlage 2/BVJ I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Im Berufsvorbereitungsjahr sind die Schülerinnen und Schüler auf das weitere Leben und insbesondere auf das Berufsleben vorzubereiten. Dabei sind sie zu befähigen, persönliche Lebens- und Berufsperspektiven zu entwickeln, betriebliche Arbeit aus der Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Situation der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kennen und einschätzen zu lernen. Sie sind in die Lage zu versetzen und zu motivieren, sich möglichst selbstständig um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu bewerben sowie bestehende Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsangebote wahrzunehmen. Die Allgemeinbildung der Jugendlichen ist von ihrer persönlichen Situation ausgehend zu vertiefen und zu erweitern und ihre Persönlichkeitsentwicklung, besonders im Hinblick auf die Entwicklung einer angemessenen Arbeitshaltung, der Stärkung personaler und sozialer Kompetenzen sowie durch Vermittlung einer Berufsorientierung und einer Berufsgrundbildung, zu fördern. Die Berufsgrundbildung vermittelt auf große Berufsfelder (Gruppen von verwandten Berufen) bezogene grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der weiteren Ausbildung

Anl. 1/PTS — I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL ↗ RIS

Anlage 1/PTS I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die Polytechnische Schule hat im Sinne des § 28 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf ihr weiteres Leben vorzubereiten und bestmöglich für den Eintritt in Lehre und Berufsschule (im Folgenden: Duale Ausbildung) oder weiterführende Schulen zu qualifizieren. Das Bildungsziel der Polytechnischen Schule ist auf eine Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung, eine umfassende Berufsorientierung, die Vermittlung einer Berufsgrundbildung sowie die Stärkung personaler und sozialer Kompetenzen ausgerichtet. Im Sinne der Berufsorientierung tragen alle Unterrichtsgegenstände dazu bei, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ihre weiteren Bildungs- und Ausbildungswege entlang persönlicher Interessen, Begabungen und Fähigkeiten eigenständig zu gestalten. Den Schülerinnen und Schülern ist die Möglichkeit zu geben, charakteristische Tätigkeiten unterschiedlicher Berufsfelder bzw. Berufe praktisch zu erproben sowie gemachte Erfahrungen zu reflektieren. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler bei der persönlichen Entscheidung über ihren weiteren (Aus-)Bildungsw

Art. 1 § 1 ↗ RIS

§ 1. Für die Polytechnische Schule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen. 04.11.2024 10010046 NOR12126813 N7199748500L

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz