Deregulierung, aber richtig

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Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

· V · BGBl. II Nr. 334/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2017 · in Kraft seit 2017-12-05

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt die Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen in Zentrallehranstalten für Berufstätige (Aufzeichnungen bis 31. August 2016) und ist bis August 2076 befristet. Sie dient dem gleichen legitimen Zweck wie die parallele Schulaufzeichnungsverordnung: Absolventen sollen auch nach Jahren noch Zugang zu ihren historischen Zeugnissen und Protokollen haben. Eine spätere Zusammenlegung mit der allgemeinen Schulaufzeichnungsverordnung wäre sinnvoll, rechtfertigt aber keine Abschaffung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, unterliegenden Zentrallehranstalten. 06.12.2017 10010028 NOR40199371

§ 2 — Aufbewahrungsfristen ↗ RIS

Aufbewahrungsfristen § 2. Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im § 1 genannten Schulen aufzubewahren: 06.12.2017 10010028 NOR40199372

§ 4 — Auflassung einer Schule ↗ RIS

Auflassung einer Schule § 4. Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen. 06.12.2017 10010028 NOR40199374

§ 5 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2) Die §§ 1 und 2 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des § 3 und § 4 samt Überschrift sowie die Überschrift des § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft. Inkrafttreten 06.12.2017 10010028 NOR40199375

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz