Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

· Vertrag – Äthiopien · BGBl. Nr. 595/1996 · in Kraft seit 1996-08-01

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ein Rahmenabkommen mit Äthiopien über Entwicklungszusammenarbeit. Es regelt zwischenstaatliche Programme und den Einsatz von Fachkräften ohne inländische Freiheitsbeschränkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — I. Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1. Im Rahmen dieses Abkommens unterstützt die österreichische Bundesregierung Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien durch konkrete Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit. 2. Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden auf Grund von Nebenabreden, auf die sich beide Seiten einigen, realisiert. Die Nebenabreden folgen den Bestimmungen dieses Abkommens. 3. Die Entwicklungszusammenarbeit umfaßt ua. folgende Bereiche: 4. Die Richtlinien und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an Schulungsprogrammen in Österreich werden der äthiopischen Seite auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz