Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 475/1996 · in Kraft seit 1996-08-01

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Wirtschaftsbeziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten sind durch den Binnenmarkt (Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) geregelt.

Begründung

Rahmenabkommen ueber wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit mit Polen; zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten hat ein solcher zwischenstaatlicher Wirtschaftskooperationsrahmen keinen eigenstaendigen Zweck mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein. 28.02.2019 10010017 NOR12126354 N7199657878J

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern. 28.02.2019 10010017 NOR12126355 N7199657879J

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz