Deregulierung, aber richtig

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Österreich Institut-Gesetz

· BG · BGBl. Nr. 177/1996 · in Kraft seit 1996-04-18

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz gruendet eine staatliche GmbH, die im Ausland die deutsche Sprache und Kultur pflegen soll, finanziert mit Steuergeld. Das ist keine Kernaufgabe des Staates, die nur er erfuellen koennte; Sprachkurse und Kulturpflege bieten auch private Anbieter an. Eine eigene staatliche Gesellschaft dafuer ist entbehrlich (das Stammkapital ist noch in Schilling angegeben). Sie kann privatisiert oder eingestellt werden.

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Entbehrliche StaatsstelleKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Österreich Institut G.m.b.H.“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe es ist, kulturelle Auslandsbeziehungen insbesondere über das Medium der deutschen Sprache zu pflegen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, für diese Gesellschaft anzuwenden. (3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gegenstände des beweglichen Bundesvermögens, die für Aufgaben verwendet wurden, die nunmehr von der Gesellschaft wahrgenommen werden, als Sacheinlage

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Im Gesellschaftsvertrag ist ein Aufsichtsrat von höchstens acht Mitgliedern einzurichten, dem Vertreter der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angehören. Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, soweit es sich um Vertreter anderer Bundesministerien handelt, hat er im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesminister vorzugehen. Beschlüsse mit Auswirkungen auf das Bundesbudget bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundesministers für Finanzen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Österreich Institut G.m.b.H. der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. (2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes zur Wahrung außenpolitischer Interessen der Österreich Institut G.m.b.H. Weisungen im Einzelfall erteilen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz