Rechtspersönlichkeit und die Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 176/1996 · in Kraft seit 1996-04-13
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1996 teilt einmalig Namensänderungen und neue Rechtspersönlichkeiten von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche mit. Alle genannten Änderungen wurden vollzogen und sind seit Jahrzehnten eingetragen; das Dokument hat keine fortlaufende Regelungswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Der Name des Evangelischen Jugendwerkes in Österreich, kundgemacht mit BGBl. Nr. 336/1963, wird mit Wirkung vom 5. Februar 1996 geändert in: Evangelische Jugend Österreich. 2. Die folgenden Teilorganisationen der Evangelischen Jugend Österreich genießen mit Wirkung vom 5. Februar 1996 gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes: 3. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf wurde mit Wirkung vom 26. Februar 1996 aus der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Oberschützen, der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Sulzriegel und dem Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, beide bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Stadtschlaining errichtet, bzw. anerkannt, wobei die bisherigen Tochtergemeinden, erweitert um den Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, das Gebiet der Pfarrgemeinde bilden. Diese genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz