Deregulierung, aber richtig

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Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (5. Zusatzvertrag)

· Vertrag – Heiliger Stuhl · BGBl. Nr. 609/1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1996 · in Kraft seit 1996-12-07

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Der 5. Zusatzvertrag mit dem Heiligen Stuhl ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den jährlichen Zahlungsbetrag im Rahmen der österreichisch-vatikanischen Vermögensregelung anhebt. Als ratifizierter Staatsvertrag ist er Teil des laufenden Konkordatsgefüges und kann nicht einseitig durch innerstaatliche Aufhebung beseitigt werden. Die Beträge sind zwar noch in Schilling angegeben, was eine technische Aktualisierung erfordert, ändert aber nichts am Fortbestand der völkerrechtlichen Verpflichtung.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt: Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Oktober 1996 ausgetauscht; der Zusatzvertrag ist gemäß seinem Art. III mit 14. Oktober 1996 in Kraft getreten. Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von Tiburnia, Msgr. DDr. Donato SQUICCIARINI, und der Republik Österreich, vertreten durch deren Bevollmächtigten, Herrn Dr. Wolfgang SCHÜSSEL, Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Frau Elisabeth GEHRER, Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wird in neuerlicher Ergänzung des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 nachstehender Zusatzvertrag geschlossen:

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 *1) in der Fassung des Zusatzvertrages vom 10. Oktober 1989 *2) genannte Betrag von 158 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 1996, auf 192 Millionen Schilling erhöht. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960 *2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1990

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 *1) gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet. Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1995

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz