Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
· V · BGBl. Nr. 699/1995 · in Kraft seit 1995-11-09
72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlaubt der Studienbeihilfenbehörde, Einkommens- und Sozialdaten automatisiert beim Finanzamt und der Sozialversicherung abzufragen, statt Studierende mit umfangreichen Belegnachweisen zu belasten. Sie wirkt damit freiheitserweiternd, weil sie Bürokratie für Antragsteller abbaut. Solange das Studienförderungsgesetz besteht, ist diese Verfahrensinfrastruktur notwendig und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer bei der BRZ GmbH als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln: (2) Daten für Kalenderjahre vor 1994 sind nicht zu übermitteln.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:
§ 4a ↗ RIS
§ 4a. Folgende Daten des Antragstellers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Ausbildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 StudFG zu ermitteln:
§ 4b ↗ RIS
§ 4b. Die Tatsache der automationsunterstützten Datenübermittlung ist den Studienbeihilfenwerbern bekannt zu geben.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz