Schulveranstaltungenverordnung 1995
SchVV · V · BGBl. Nr. 498/1995 · in Kraft seit 1995-09-01
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt Schulausflüge und Schulveranstaltungen: Dauer, Höchstausmaß, Kostenbeiträge und Sicherheit. Sie betrifft den Betrieb staatlicher Schulen und begrenzt unter anderem die Kosten für Eltern. Eine echte Freiheitseinschränkung für Bürger oder Unternehmen ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Aufgabe von Schulveranstaltungen § 1. (1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch: (2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht: 05.04.2017 10009986 NOR40191951
§ 3 — Kostenbeiträge ↗ RIS
Kostenbeiträge § 3. (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden. (2) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß. (3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Veranstaltungen bis zu einem Tag Dauer und Ausmaß § 5. (1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden: Schulstufe/Schulart Ausmaß (bis zu 5 Stunden) Ausmaß (mehr als 5 Stunden) Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß – 3. und 4. Schulstufe je Schulstufe 13 – 5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 2 Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr 10 4 Berufsschule je Schulstufe 6 je Schulstufe 2 ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule) je Schulstufe 9 je Schulstufe 4 (2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann. (3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht
§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Mehrtägige Veranstaltungen Ausmaß § 8. (1) Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden: Schulstufe/Schulart Ausmaß in Kalendertagen Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe – 3. und 4. Schulstufe insgesamt 7 5. bis 8. Schulstufe insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug) Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr 15 Berufsschule insgesamt 3 Einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe je Schulstufe 15, wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr, einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Berufsschule) je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist (2) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslange
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz