Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung
· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 534/1995 · in Kraft seit 1995-07-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel von 1995 ergänzt das bilaterale Abkommen mit Deutschland über die Anerkennung von Berufsabschlüssen. Das EU-Recht, das Österreich im selben Jahr mit seinem Beitritt übernahm, regelt die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen zwischen EU-Mitgliedstaaten umfassend und verdrängt dieses bilaterale Instrument.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung BGBl. Nr. 534/1995 01.07.1995 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 Abs. 1 (Verzeichnis der gleichgehaltenen Prüfungszeugnisse) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen StF: BGBl. Nr. 534/1995 Der Notenwechsel ist mit 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
Dr. Wilhelm Koprivnikar Ministerialrat Leiter der Gewerbesektion Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Stubenring 1, 1011 Wien Tel.: 711 00/50 24 Wien, am 18. April 1995 GZ.: 32.420/5-III/A/3/95 Sehr geehrter Herr Botschafter, ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 *1) eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen: Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse neuerlich ergänzt. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz