Deregulierung, aber richtig

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Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

· V · BGBl. Nr. 916/1994 · in Kraft seit 1994-11-26

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung gewährt Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen und stellt sie regulären Studierenden gleich. Die inhaltliche Grundlage – Förderung des Hochschulzugangs für Nicht-Maturanten – ist bereits im Studienförderungsgesetz 1992 verankert. Diese eigenständige Verordnung schafft einen unnötigen Regelungsumweg und sollte direkt als Sonderregelung in das Studienförderungsgesetz integriert werden.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder zu einer dieser Prüfung entsprechenden Prüfung an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder Studiengängen zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschule bzw. der betreffenden anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder des Studienganges hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008, gleichgestellt. (2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG. (3) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. (2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung. (2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz