Deregulierung, aber richtig

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Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

· BG · BGBl. Nr. 641/1994 · in Kraft seit 1994-08-20

70/09 Minderheiten-Schulrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland sichert das Schulwesen der kroatischen und ungarischen Minderheit (Verfassungsbestimmung). Schützt Minderheitenrechte. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß § 6, § 10 und § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren. (2) Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz