Deregulierung, aber richtig

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Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

· V · BGBl. Nr. 348/1994 · in Kraft seit 1994-09-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung richtet staatliche Gutachterkommissionen ein, die entscheiden, welche Unterrichtsmittel als geeignet erklärt werden. Damit wacht eine staatliche Stelle darüber, welche Lehr- und Lernmaterialien zugelassen sind, statt das Schulen, Lehrern und dem Markt zu überlassen. Diese inhaltliche Vorab-Kontrolle ist bevormundend und entbehrlich; das Kommissionswesen sollte stark abgebaut und auf bloße Empfehlungen umgestellt werden.

Kategorien

BevormundungEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zusammensetzung der Gutachterkommissionen ↗ RIS

Zusammensetzung der Gutachterkommissionen § 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis zwanzig Mitgliedern und so vielen Ersatzmitgliedern, wie die jeweilige Kommission Mitglieder hat. 20.07.2022 10009918 NOR40246066

§ 2 — Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen ↗ RIS

Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen § 2. (1) Zur Begutachtung von Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden. (2) Eine Kommission ist zu bilden für alle Unterrichtsgegenstände (ausgenommen Bewegung und Sport; Bildnerische Erziehung (Kunst und Gestaltung); Kroatisch; Musikerziehung (Musik); Romanes; Slowenisch; Technisches und textiles Werken (Technik und Design) und Ungarisch) im Bereich der Volksschule (ausgenommen Volksschuloberstufe) sowie für alle Bereiche der Vorschulstufe. (3) Eine Kommission ist zu bilden für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschulen, die nicht nach den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen geführt werden. (4) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache); Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Deutsch im Deutschförderkurs; Deutsch in der Deutschförderklasse; Deutsch und Kommunikation; Kommunikation; Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung; Kommunikationspraxis und Gruppendynamik;

§ 9 ↗ RIS

§ 9. (1) Das zu beschließende Gutachten hat (2) Ein Gutachten für digitale Unterrichtsmittel hat weiters die Feststellung der Erfüllung folgender Erfordernisse zu enthalten, insbesondere hinsichtlich (3) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint. Bildungsaufgabe 20.07.2022 10009918 NOR40246072

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