Deregulierung, aber richtig

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Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

· V · BGBl. Nr. 389/1993 · in Kraft seit 1993-09-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt in großer Detailtiefe, wie Lehrer- und Elternvertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss gewählt werden, bis hin zu Stimmzettelform, Fristen und Wahlpunkten. Eine demokratische Vertretung an Schulen ist sinnvoll, aber diese minutiösen Verfahrensvorgaben sind übermäßig und könnten weitgehend den Schulen selbst überlassen werden. Die Regelung sollte auf wenige Grundsätze (geheime Wahl, Anfechtbarkeit) gestrafft werden. Eine eigene umfangreiche Verordnung dafür ist nicht nötig.

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Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Wahl der Vertreter der Lehrer Wahlausschreibung, Wahltermin § 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der ersten oder zweiten Woche des Monats September, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz die Funktionsperiode der Lehrervertreter zwei Jahre, so findet zwischenzeitig keine Wahl statt.

§ 3 — Stimmzettel ↗ RIS

Stimmzettel § 3. (1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen. (2) Die Stimmzettel sind entsprechend der Anlage zu gestalten und können, erforderlichenfalls unter Hinzufügung von Zeilen, die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinzufügung der Wahlpunkte enthalten.

§ 4 — Stimmabgabe ↗ RIS

Stimmabgabe § 4. (1) Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Schulleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen. (2) Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß der Anlage die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 3 Abs. 2 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen: (3) Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in einem Protokoll zu vermerken. (4) Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.

§ 8 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten Wahlausschreibung § 8. (1) Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit, des Wahlortes, der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sowie der Möglichkeit zur Namhaftmachung von Kandidaten spätestens zwei Monate vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben. (2) Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Ausschreibung durch Anschlag in der Schule kundzumachen. (3) Die Wahlberechtigten haben eine allfällige Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post bekanntzugeben.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz