Wahl der Schülervertreter
· V · BGBl. Nr. 388/1993 · in Kraft seit 1993-09-01
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Klassensprecher, Schulsprecher und andere Schülervertreter gewählt werden. Das ist ein klares, schlankes Verfahren für die innere Mitbestimmung an Schulen und belastet niemanden mit Bürokratie. Es schafft die Grundlage für faire, geheime Wahlen und kann unverändert bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Arten der Wahlen und Wahlberechtigte Klassensprecher, Jahrgangssprecher § 1. (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen. (2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/1997)
§ 4 — Schulsprecher ↗ RIS
Schulsprecher § 4. (1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Schule sowie der nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt. (2) Aktiv wahlberechtigt sind (3) Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe. 16.06.2020 10009897 NOR40223876
§ 11 — Stimmabgabe ↗ RIS
Stimmabgabe § 11. (1) Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder, im Falle des § 9 Abs. 3, der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen. (2) Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 1 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten beiden Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 10 Abs. 3 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen: (3) Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 2 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 10 Abs. 3 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen: (4) Die Abgabe der Stimme ist vom Wahlvorsitzenden oder, im Falle des § 9 Abs. 3, vom Wahlleiter in einem Wahlprotokoll zu vermerken. (5) Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille a
§ 13 — Anfechtung der Wahl ↗ RIS
Anfechtung der Wahl § 13. (1) Die Wahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters, oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß kann von jedem Wahlberechtigten (§§ 1 bis 5) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die gemäß § 8 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind. (2) Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorsitzende. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. (3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz