Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)
· Vertrag – Burkina Faso · BGBl. Nr. 182/1993 · in Kraft seit 1993-03-01
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Rahmenabkommen der Entwicklungszusammenarbeit mit einem Nicht-EU-Staat; legitimer aussenpolitischer Zweck, die Nebentaetigkeitspflicht entsandter Fachkraefte ist ein enger projektbezogener Punkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung von Burkina Faso zu fördern. (2) Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung der Regierung von Burkina Faso wirtschaftliche und technische Hilfe leisten. Die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zukommen wird, werden Gegenstand getrennter Übereinkommen sein. (3) Die wirtschaftliche und technische Unterstützung, welche die Österreichische Bundesregierung in Übereinstimmung mit Absatz 2 gewähren wird, kann in Form folgender Leistungen erfolgen: (4) Hilfe bei der Ausbildung burkinischer Fachkräfte, gemäß Abs. 3 Z 2 des gegenständlichen Artikels kann in folgender Form gewährt werden: (5) Die Stipendien und die Kurse werden entsprechend festgelegten Regeln vergeben werden, über welche Burkina Faso auf diplomatischem Weg informiert werden wird. 28.02.2019 10009869 NOR12124529 N7199315865L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz