Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
· V · BGBl. Nr. 529/1992 · in Kraft seit 1992-09-01
70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt staatlich bis ins Detail Lehrpläne für die Ausbildung von Sportlehrern, Tennis-, Reit-, Ski-, Snowboard- und Bergführern sowie Gespannfahrern vor. Wie lange ein Skilehrer- oder Tennislehrgang dauert und welche Inhalte er hat, können der Markt und die Fachverbände besser regeln als eine kleinteilige staatliche Plan-Vorschrift. Diese Detailsteuerung für Nischenberufe ist entbehrlich und sollte zugunsten schlanker Mindeststandards gestrichen werden. Der eingebundene Religionsunterricht ist eine reine Bekanntmachung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet:
Anl. 1/1 — I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL ↗ RIS
Anlage A.1 LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SPORTLEHRERINNEN UND SPORTLEHRERN I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern hat in einem viersemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Sportlehrers vertraut zu machen. Sportlehrer im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den folgenden Bestimmungen ausgebildeter und qualifizierter Fachlehrer für den Sportunterricht, der befähigt ist, eine allgemeine sportliche Grundausbildung und darüber hinaus eine vertiefte Ausbildung in mindestens einer Sportart zu vermitteln. Er soll befähigt sein, die Freizeit- und Urlaubsbetreuung aller Altersgruppen zu gestalten. II. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Wenn nicht gesondert angegeben, so haben die Gegenstände und die Anzahl der Wochenstunden für Frauen und Männer gleiche Gültigkeit). Wochenstunden Semester Summe 1. 2. 3. 4. A. Pflichtgegenstände I. Theorie 1. Religion …………………………………………... 1 1 1 1 4 2. Deutsch …………………………………………… 2 2 - - 4 3. Lebe
Anl. 1/3 — (Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes) ↗ RIS
Anlage A.3 LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TENNISLEHRERINNEN UND TENNISLEHRERN I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben einer Tennislehrerin bzw. eines Tennislehrers vertraut zu machen. Tennislehrerin bzw. Tennislehrer im Sinne der Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte Person, die befähigt ist, den Unterricht in einer Tennisschule zu leiten und den Übungsbetrieb in einem Leistungszentrum unter Anleitung durchzuführen sowie die Betreuung und Unterweisung von Leistungssportlern im Tennis vorzunehmen. II. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand das gesamte Sonderausmaß im Fall der Einbeziehung von Formen des Blended learnings angegeben.) 1.Semester Stunden 2.Semester Stunden Gesamtaus-maß bei Ein-beziehung von Formen des Blended learnings A. Pflich
Anl. 1/7 — LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON BERG- UND SKIFÜHRERINNEN UND BERG- UND SKIFÜHRERN ↗ RIS
Anlage A.7 LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON BERG- UND SKIFÜHRERINNEN UND BERG- UND SKIFÜHRERN I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf den § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer mit der erzieherischen, fachlichen und verantwortungsvollen Aufgaben eines Berg- und Skiführers vertraut zu machen. Berg- und Skiführer im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, eine mit dritten Personen vereinbarte Tour sicher und fachkundig zu leiten oder einen dem alpinen Lehrwesen entsprechenden Unterricht im Alpinwesen vorzubereiten und zu leiten. II. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Die Aufteilung der Stunden innerhalb der einzelnen Semester erfolgt durch den Schulleiter.) 1. Semester 2. Semester Summe A. Pflichtgegenstände I. Theorie 1. Religion ………………………………………………. 5,0 - 5,0 2. Deutsch ……………………………………………….. 2,5 - 2,5 3. Lebende Fremdsprache …………………….........…... 10,0 - 10,0 4. Pol
Anl. 1/8 — LEHRGANG ZUR AUSBILDING VON SKILEHRERINNEN UND SKILEHERN UND SKIFÜHRERINNEN UND SKIFÜHRERN ↗ RIS
Anlage A.8 LEHRGANG ZUR AUSBILDING VON SKILEHRERINNEN UND SKILEHERN UND SKIFÜHRERINNEN UND SKIFÜHRERN I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben einer Skilehrerin und eines Skilehrers vertraut zu machen. Die Ausgebildeten müssen in der Lage sein, nach dem österreichischen Skilehrplan zu unterrichten. Skilehrerinnen und Skilehrer und Skiführerinnen und Skiführer im Sinne dieser Verordnung sind nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte Fachlehrer für den erwerbsgemäßen Skiunterricht, die befähigt sind, einen dem österreichischen Skilehrplan entsprechenden Unterricht in allen Altersstufen zu erteilen. II. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände) 1. Semester 2. Semester Summe A. Pflichtgegenstände I. Theorie 1. Religion 5,0 5,0 10,0 2. Deutsch 9,0 10,0 19,0 3. Fremdsprache 1 30,0 20,0 50,0 4. Politische
KI-Analyse · 2026-06-12 · 44 §§ im Datensatz