Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung
· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 547/1992 · in Kraft seit 1992-08-15
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel von 1992 ergänzt das bilaterale österreichisch-deutsche Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen. Seit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 regelt EU-Recht (insbesondere die Berufsanerkennungsrichtlinie) die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen zwischen EU-Mitgliedstaaten umfassend. Das bilaterale Abkommen und seine Ergänzungen sind damit durch übergeordnetes EU-Recht ersetzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung BGBl. Nr. 547/1992 15.08.1992 Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen StF: BGBl. Nr. 547/1992 Die österreichische Note ist am 31. Juli 1992 im Auswärtigen Amt eingegangen; der Notenwechsel tritt daher mit 15. August 1992 in Kraft.
Art. 1 ↗ RIS
AUSWÄRTIGES AMT Der Leiter der Kulturabteilung 5300 Bonn 1, den 22. Juli 1992 Herr Botschafter, ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen *1) eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen: Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse ergänzt. Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilde
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz