Studienförderungsgesetz 1992
StudFG · BG · BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022 · in Kraft seit 2022-11-01
72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz vergibt Studienbeihilfen an beduerftige Studierende - es ist eine freiwillige staatliche Leistung, kein Verbot und keine Genehmigungspflicht, und schraenkt daher niemandes Freiheit ein. Wer keine Beihilfe will, ist davon gar nicht betroffen. Aus Freiheitssicht gibt es keinen Grund zur Abschaffung. Kritikwuerdig ist allenfalls, dass dafuer eine eigene Behoerde mit mehreren Aussenstellen betrieben wird, die man in die allgemeine Verwaltung eingliedern koennte.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
I. HAUPTSTÜCK GELTUNGSBEREICH Studienförderungsmaßnahmen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf (2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes (3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach. (4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
§ 26 — 5. Abschnitt ↗ RIS
5. Abschnitt Höhe der Studienbeihilfe Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe § 26. (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich. (2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für: (3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn (4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind. (5) Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro (Anm. 3) monatlich. (6) Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich eine
§ 33 — 6. Abschnitt ↗ RIS
6. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde Einrichtung § 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien. (2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesministerinnen und Bundesminister werden dadurch nicht berührt. (3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz da
KI-Analyse · 2026-07-20 · 88 §§ im Datensatz