6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
· Vertrag – Ägypten · BGBl. Nr. 198/1992 · in Kraft seit 1992-06-01
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Ein Übereinkommen mit Ägypten über Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft und Kultur. Es fördert Austausch zwischen Institutionen und enthält keine inländischen Freiheitsbeschränkungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen Universitäten – einschließlich der Al-Azhar-Universität – und den Forschungsinstitutionen beider Staaten. (2) Die Vertragsparteien ermutigen die Universitäten – einschließlich die Al-Azhar-Universität – und die Forschungsinstitutionen beider Staaten, die Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit durch gegenseitige Kontaktnahme im direkten Einvernehmen zu bestimmen. (3) Die ägyptische Vertragspartei schlägt vor, daß der Zusammenarbeit in den Bereichen Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie arabische und deutsche Sprache und arabische und österreichische Literatur besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. 28.02.2019 10009813 NOR12123828 N7199219976J
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen zwischen Universitäten beider Staaten, einschließlich der Al-Azhar-Universität: Universitätslehrkraft 28.02.2019 10009813 NOR12123829 N7199219977J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 63 §§ im Datensatz