Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 129/1992 · in Kraft seit 1992-03-07
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Kundmachung von 1992 teilt einmalig mit, dass die Evangelisch-Koreanische Gemeinde in Wien ab 15. Jänner 1992 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzt. Der Vollzugsakt ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; das Dokument hat keine fortlaufende Regelungswirkung.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Evangelisch-Koreanischen Gemeinde in Wien (mit dem Amtssitz in Wien 3, Schützengasse 13) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. Jänner 1992 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz