Deregulierung, aber richtig

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Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

· BG · BGBl. Nr. 15/1992 · in Kraft seit 1992-01-01

78 Sport · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz schuetzt die olympischen Ringe und Bezeichnungen davor, ohne Erlaubnis kommerziell missbraucht zu werden. Das verhindert Taeuschung der Verbraucher ueber eine angebliche olympische Verbindung und schuetzt fremdes Kennzeichen vor Trittbrettfahrern. Bestehende rechtmaessige Nutzungen bleiben ausdruecklich gewahrt. Das ist ein legitimer Schutz vor Irrefuehrung und bleibt erhalten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Olympische Embleme und Bezeichnungen ↗ RIS

Olympische Embleme und Bezeichnungen § 1. (1) Unter Schutzrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes wird das ausschließliche Recht auf Nutzung der in den Abs. 2 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und 6 genannten Embleme und Bezeichnungen als Marken und Muster verstanden. (2) Die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen unterliegt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (3) Die olympischen Embleme sind (4) Die olympischen Bezeichnungen sind (5) Als olympische Bezeichnung gilt auch eine Marke, eine Firma, ein Zeichen, Symbol oder ein Siegel, die geeignet sind, den Anschein der Verbindung mit oder der Autorisierung durch das Internationale Olympische Comite oder das Österreichische Olympische Comite zu erwecken. (6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auch Anwendungen auf Embleme und Bezeichnungen, die in den Abs. 3 bis 5 genannten verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und Familiennamen. Verwechslungsfähig ähnlich sind Embleme und Bezeichnungen, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Daß ein Emblem oder eine Bezeichnung aus Worten, das andere aus bildlichen Darstellungen besteh

§ 3 — Unbefugter Gebrauch ↗ RIS

Unbefugter Gebrauch § 3. (1) Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß § 2 die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (§ 1) (2) Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.

§ 5 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS

Übergangsbestimmungen § 5. Wohlerworbene Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz