Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 119/1992 · in Kraft seit 1992-03-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Europaratsuebereinkommen zur Gleichwertigkeit von Studienzeiten; foerdert die Mobilitaet Studierender und belastet niemanden.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz