Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 554/1991 · in Kraft seit 1991-10-30
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Kundmachung von 1991 teilt einmalig mit, dass der 'Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden H.B.' ab 17. September 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzt. Der Vollzugsakt ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; das Dokument hat keine fortlaufende Wirkung mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem „Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden H.B.“ mit seinem derzeitigen Sitz in 1010 Wien, Dorotheergasse 16, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 17. September 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz