Deregulierung, aber richtig

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Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

· V · BGBl. Nr. 242/1991 · in Kraft seit 1991-05-17

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt das technische Briefwahlverfahren für eine gesetzlich eingerichtete Schülervertretung fest. Sie greift nicht in individuelle Freiheiten ein, sondern regelt den internen Wahlmechanismus. Das Schülervertretungengesetz selbst bildet die Grundlage; diese Verordnung ist dessen notwendige Durchführungsvorschrift.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Wahlberechtigung ↗ RIS

Wahlberechtigung § 1. Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche

§ 4 — Briefwahl ↗ RIS

Briefwahl § 4. Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlkommission zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.

§ 6 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 235/1981 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz