Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 138/1991 · in Kraft seit 1991-03-27
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Kundmachung von 1991 teilt einmalig mit, dass die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Linz-Dornach ab 26. Februar 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzt. Der Vollzugsakt ist abgeschlossen; das Dokument hat keine fortlaufende Regelungswirkung mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Linz-Dornach (mit dem Amtssitz in 4020 Linz, Freistätter Straße 317) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 26. Feber 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz