Deregulierung, aber richtig

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Schulzeitverordnung

· V · BGBl. Nr. 176/1991 · in Kraft seit 1991-04-12

70/04 Schulzeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung enthält nur Sonderregeln zu Ferien und Unterrichtszeiten für bestimmte Schultypen. Das ist organisatorische Feinabstimmung des öffentlichen Schulwesens und betrifft die innere Verwaltung der Schulen. Sie schränkt keine wirtschaftliche oder persönliche Freiheit nennenswert ein. Es gibt keinen Grund für ein Abschaffen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die (2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten. 12.01.2023 10009750 NOR40250506

§ 7 — Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenform) ↗ RIS

Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenform) § 7. (1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges – an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester – erfolgt durch den Schulleiter.(Anm. 1) Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 8 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.(Anm. 2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2007) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2004) (4) Für die in Abs. 1 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2a und Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985. (___________________ Anm. 1: Art. 5 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 368/2022 lautet: „In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „– an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester –“ eingefügt.“ Gemeint ist wohl § 7 Abs. 1 dritter Satz.) (___________________ Anm. 2: Art. 5 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 368/2

§ 8 — Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus ↗ RIS

Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus § 8. (1) An den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in § 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 festgelegten Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. (2) An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des I. und II. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni. (3) An den Kollegs für Tourismus und den Hotelfachschulen dauern die Hauptferien 17 Wochen. Sie beginnen für Studierende des 2. Semesters sowie für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Kla

§ 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 155/1970, 57/1975, 566/1975, 638/1976 und 451/1978 außer Kraft. (3) § 8 Z 1 und 2 sowie § 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 347/1994 treten wie folgt in Kraft: (4) § 1 Abs. 1 Z 10, § 7 Abs. 1 sowie § 10a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 514/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (5) § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft: (6) § 1 Abs. 1 Z 1 und 6, § 1 Abs. 2, § 2 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4, § 9 sowie die Überschrift des § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 2 sowie § 11 samt Überschrift in der zum genannten Zei

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz