Deregulierung, aber richtig

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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

· Vertrag – Russische Föderation · BGBl. Nr. 544/1990 · in Kraft seit 1994-03-09

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Kulturabkommen war ausdrücklich auf die Jahre 1990 bis 1993 befristet und wird nur noch 'pragmatisch' weiterangewendet; es ist ein Restbestand aus UdSSR-Zeiten ohne aktuellen Regelungsbedarf.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993 StF: BGBl. Nr. 544/1990 BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150. BR: AB 4717 S. 579.) In Übereinstimmung mit dem Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 *), welches die Förderung des Ausbaues der Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum Ziele hat, in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zwischen den beiden Staaten zu einer weiteren Festigung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk beitragen

KI-Analyse · 2026-07-20 · 72 §§ im Datensatz