Sportstättenschutzgesetz
· BG · BGBl. Nr. 456/1990 · in Kraft seit 1991-01-01
78 Sport · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erfasst nur ganz bestimmte Sportgrundstuecke, die am 31. Dezember 1988 bereits drei Jahre vermietet waren, und verbietet dem Vermieter dauerhaft die normale Kuendigung. Es greift stark in die Vertragsfreiheit ein und wandelt befristete Vertraege zwangsweise in unbefristete um. Da der Stichtag fest in der Vergangenheit liegt und nur einen schrumpfenden Altbestand betrifft, sollte dieses Sonder-Mietrecht auslaufen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des § 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. (2) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge auf bestimmte Zeit gelten als auf unbestimmte Zeit verlängert.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere,
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt werden. (2) Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 bis 154 ZPO zulässig. (3) Wenn einen aus dem Grund des § 2 Abs. 2 Z 2 gekündigten Mieter an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft und er vor Schluß jener Verhandlung, die der Entscheidung des Gerichts vorangeht, den geschuldeten Betrag entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. Der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Miete und Räumung des Mietgegenstandes wegen Säumigkeit b
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz