Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 308/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Pruefungszeugnissen. Die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen zwischen EU-Staaten ist heute unionsrechtlich geregelt.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ARTIKEL 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen In diesem Abkommen bedeutet
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz