Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 729/1990 · in Kraft seit 1990-11-30
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1990 teilt einmalig mit, dass das 'Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche AB. in Österreich' ab 30. Mai 1990 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzt. Der Vollzugsakt ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; das Dokument hat keine fortlaufende Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem „Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche AB. in Österreich“ mit seinem derzeitigen Sitz in 4522 Sierning, Mitterweg 4, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zit. Bundesgesetzes ab 30. Mai 1990 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz