Anerkennung weiterer akademischer Grade und Titel (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 304/1990 · in Kraft seit 1990-06-18
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1990 regelt die gegenseitige Anerkennung österreichischer und italienischer Hochschulgrade. Seit Österreich und Italien beide EU-Mitglieder sind, wird die Anerkennung von Hochschulabschlüssen durch EU-Recht (Berufsanerkennungsrichtlinie, Bologna-Prozess, Lissabonner Anerkennungskonvention) geregelt. Das bilaterale Abkommen hat damit seinen eigenständigen Regelungsgehalt verloren und ist überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt: Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 10. August 1988 bzw. 10. April 1990 abgegeben; der Notenwechsel tritt mit 18. Juni 1990 in Kraft.
Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS
(Übersetzung) Der Italienische Botschafter Wien, am 20. November 1987 Exzellenz! Im Nachhang zu den Notenwechseln, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 *) zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandeln, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen: 1. Die akademischen Titel und Grade, deren Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission in ihrer 8. Sitzung vom 6. November 1986 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt (Beilage A). 2. Die Gesamtliste (Beilage B), die alle akademische Grade und Titel enthält, die in den Notenwechseln vom 24. Juli 1972 **) und vom 19. Februar 1976 ***) in Wien und vom 31. Mai 1978 ****) und vom 29. Oktober 1980 *****) in Rom sowie jene akademischen Titel und Grade, die von der Österreich-Italienischen Expertenkommission in ihrer 8. Sitzung als gleichwertig anerkannt wurden, sind integrierender Teil gegenständlicher Note, die ein Gesamtbild für die Handhabung anbieten und vor allem als Gru
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz