Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 207/1990 · in Kraft seit 1990-05-01
79/02 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Konzertierungsabkommen ueber sieben Umweltaktionen mit Beteiligung befristet bis 31. Dezember 1990; ausgelaufen und gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 Die Vertragsparteien beteiligen sich während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an einer oder mehreren der nachstehend angeführten konzertierten Aktionen: Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt. Die Staaten behalten die volle Verantwortung über die von ihren nationalen Organen oder Stellen durchgeführten Forschungen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz