Deregulierung, aber richtig

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Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

· V · BGBl. Nr. 37/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 217/2016 · in Kraft seit 2016-09-01

70/02 Schulorganisation; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Lehrplan für Bewegung und Sport ist eine aktuell gültige und kürzlich aktualisierte Verordnung, die kompetenzorientierte Bildungsstandards für öffentliche höhere Schulen setzt. Sport- und Bewegungsunterricht dient nachweislich gesundheitspräventiven Zielen und ist ein anerkanntes öffentliches Gut. Die Verordnung schränkt keine Freiheiten ein, die über die allgemeine Schulpflicht hinausgehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an 05.09.2025 10009684 NOR40186434

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der in den genannten Schulen enthaltenen Lehrpläne für Leibesübungen außer Kraft. 05.09.2025 10009684 NOR12122590 N7198910582L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz