Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
· V · BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2012 · in Kraft seit 2012-09-18
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt Unterkunfts- und Verpflegungsbeiträge für staatliche land- und forstwirtschaftliche Schulheime fest. Das verwendete Punktesystem (Punkte multipliziert mit einem Euro-Punktewert) ist ein überflüssiges Relikt und sollte durch direkte Euro-Beträge ersetzt werden. Im Kern ist die Festsetzung von Entgelten für staatlich betriebene Schulheime sachlich begründbar, der bürokratische Umweg über ein Punktesystem jedoch nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Höhe der Beiträge ↗ RIS
Höhe der Beiträge § 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt. (2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
§ 5 — Punktewert ↗ RIS
Punktewert § 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,667 Euro. (2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet. 21.07.2025 10009679 NOR40270800
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz