Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung der Syrisch-Orthodoxen Kirche

· V · BGBl. Nr. 129/1988 · in Kraft seit 1988-03-09

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung von 1988 erkennt die Anhänger der Syrisch-Orthodoxen Kirche formell als Religionsgesellschaft an und ist die fortlaufende Rechtsgrundlage für deren Status in Österreich. Die Anerkennung schützt die Religionsfreiheit einer Minderheitengemeinschaft und ist kein überflüssiger Verwaltungsakt. Ohne diese Verordnung würde der Gemeinde die rechtliche Grundlage entzogen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Anerkennung der Syrisch-Orthodoxen Kirche BGBl. Nr. 129/1988 09.03.1988 Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. Feber 1988 betreffend die Anerkennung der Anhänger der Syrisch-Orthodoxen Kirche in Österreich als Religionsgesellschaft StF: BGBl. Nr. 129/1988 Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Anerkennung der Anhänger der Syrisch-Orthodoxen Kirche als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich“ wird hiemit ausgesprochen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz