Kunstförderungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 146/1988 · in Kraft seit 1988-03-19
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ist die Grundlage für Subventionen an Kunst aus Bundesmitteln samt Beiräten, Verträgen und Richtlinien. Kunstförderung ist kein Schutz Dritter vor Schaden, sondern eine politische Verteilungsentscheidung, die Steuergeld an ausgewählte Empfänger lenkt. Wie bei anderen Förderregimen sollte das Volumen kritisch hinterfragt und der Apparat (Beiräte, mittelbare Förderung) verschlankt werden; ein eigenes Bundesgesetz dafür ist entbehrlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgaben der Förderung ↗ RIS
Aufgaben der Förderung § 1. (1) Im Bewußtsein der wertvollen Leistungen, die die Kunst erbringt und in Anerkennung ihres Beitrages zur Verbesserung der Lebensqualität hat der Bund die Aufgabe, das künstlerische Schaffen in Österreich und seine Vermittlung zu fördern. Für diesen Zweck sind im jeweiligen Bundesfinanzgesetz die entsprechenden Mittel vorzusehen. Weiters ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private und der sozialen Lage für Künstler anzustreben. (2) Die Förderung hat insbesondere die zeitgenössische Kunst, ihre geistigen Wandlungen und ihre Vielfalt im Geiste von Freiheit und Toleranz zu berücksichtigen. Sie hat danach zu trachten, die Kunst allen Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen und die materiellen Voraussetzungen für die Entwicklung des künstlerischen Lebens in Österreich zu verbessern.
§ 2 — Gegenstand der Förderung ↗ RIS
Gegenstand der Förderung § 2. (1) Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern: (2) Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden. (3) In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen, deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist. (4) Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden. 30.09.2022 10009667 NOR12122371 N7198815949L
§ 3 — Arten der Förderung ↗ RIS
Arten der Förderung § 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: (2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen. (3) Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden. (4) Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. § 5 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.
§ 7 — Mittelbare Förderung ↗ RIS
Mittelbare Förderung § 7. (1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verteilt werden können, wenn die Besonderheiten bestimmter Förderungen eine Mitwirkung solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird. Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen, die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen. (2) Verträge gemäß Abs. 1 sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen. 04.01.2021 10009667 NOR40229411
§ 9 — Beiräte ↗ RIS
Beiräte § 9. (1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind. (2) Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden. 04.01.2021 10009667 NOR40229413
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