Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Wahl der Klassenelternvertreter

· V · BGBl. Nr. 285/1988 · in Kraft seit 1988-09-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt mit elf Paragraphen bis ins Detail, wie Eltern ihren Klassenelternvertreter wählen: Wahlvorschläge, geheime oder offene Abstimmung, Beschaffenheit der Stimmzettel, Losentscheid bei Gleichstand, Aufbewahrung der Wahlakten. Für eine simple schulinterne Elternwahl ist das eine völlig übertriebene Verfahrensbürokratie. Eine knappe Grundregel würde genügen; der kleinteilige Wahlapparat sollte gestrichen werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 5 — Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ↗ RIS

Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) § 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird. (2) Die Wahl ist durch persönliche und geheime Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf Antrag eines Wahlberechtigten (Abs. 3) ist offen abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht. (3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu. (4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen. (2) Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 3) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Im Anschluß an eine geheime Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. (2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

§ 10 ↗ RIS

§ 10. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel, schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis) sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz