Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 547/1988 · in Kraft seit 1988-10-06
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1988 teilt einmalig mit, dass mehrere evangelische Tochtergemeinden und eine Einrichtung ab bestimmten Stichtagen Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts erhalten. Alle genannten Verwaltungsakte wurden vollzogen; das Dokument hat keine fortlaufende Regelungswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Neusiedl am See mit ihrem derzeitigen Amtssitz in 7100 Neusiedl am See, Seestraße 30 (zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Gols), kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 23. Oktober 1987 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu. 2. Der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Radstadt/Altenmarkt mit ihrem derzeitigen Amtssitz in 5550 Radstadt, Fehrenbachweg 10 (zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Schladming), kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Feber 1988 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu. 3. Der als Werk der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich anerkannten Evangelischen Frauenarbeit in Österreich mit ihrem derzeitigen Amtssitz in 1180 Wien, Severin Schreiber-Gasse 3, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 9. Juni 1988 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu. 4. Die gemäß § 3 des zitierten Bundesgesetzes mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts ausgestattete Evangelische Pfarrgemeinde A. und H. B. Wördern/Tulln (Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 5. Oktober 1961, BGBl. Nr. 242, über die bestehenden Geme
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz