Deregulierung, aber richtig

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Lehrbeauftragtengesetz

· BG · BGBl. Nr. 656/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016 · in Kraft seit 2016-07-12

70/11 Sonstiges Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verweist auf die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (CELEX 32013L0055), die nur die Anerkennung auslaendischer Qualifikationen betrifft; der Kern des Gesetzes ist davon unberuehrt.

Begründung

Das Gesetz regelt nur, wie nebenberufliche Lehrbeauftragte an oeffentlichen Schulen bezahlt werden und wie ihr Einsatz organisiert ist. Es ist reines internes Dienst- und Besoldungsrecht des Staates fuer eigene Aufgaben und schraenkt die Freiheit der Buerger nicht ein. Der Verweis auf eine EU-Richtlinie betrifft nur die Anerkennung von Qualifikationen und ist unproblematisch. Es bleibt erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, durch das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des § 3a für die Fremdsprachenassistenz. (2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Sch

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz